Allgemeine Geschäfts-
bedingungen (AGB)

AGB

§ 1 Allgemeines

Für die Lieferung unserer Erzeugnisse sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend, sofern nicht eine von uns schriftlich verfasste oder bestätigte andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese Bedingungen sind in gleicher Weise für Verträge über Lieferungen von Waren sowie für die Durchführung von Reparaturen verbindlich. Unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechenden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen unsererseits auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit sie einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Auch für Geschäfte und Verkäufe in das Ausland gelten diese Geschäftsbedingungen.



§ 2 Angebote, Muster, Modelle

Unsere Angebote sind freibleibend. An mündliche Absprachen sind wir erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen unserer Mitarbeiter, Reisenden, Servicetechniker oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Abbildungen, Zeichnungen, Maße Gewichte, Leistungsangaben, sonstige Zahlenangaben und Farbtöne, die in den Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen oder sonstigen Datenträger enthalten sind, sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt. Branchenübliche Toleranzen bezüglich Mengen, Gewichte, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Sämtliche Angaben und technische Daten sind vom Käufer auf die Geeignetheit für die konkrete Anwendung zu überprüfen. Die Änderung vertraglicher Vereinbarungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen möglich. Muster werden grundsätzlich nur gegen Bezahlung geliefert. Modelle, die zur Durchführung des Auftrages gefertigt werden, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn Kostenanteile berechnet werden.


§ 3 Preise

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preislisten. Die Gültigkeit der Preislisten bzw. der kalkulierten Preise erlischt mit der Herausgabe der neuen Preislisten. Alle unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab Lager und beinhalten nicht die Transport- und Verpackungskosten und auch nicht die Kosten für eine etwaige Transportversicherung, die nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen wird. Bei einem Nettobestellwert von unter Euro 200,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von Euro 25,00 netto. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferungen oder Ähnliches in entsprechendem Umfang an den Käufer weiterzugeben.


§ 4 Lieferzeiten, Lieferkosten, Teillieferungen, Liefermengen

a) Die Angabe von Lieferfristen ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Fixtermin schriftlich getroffen wurde. Ferner stehen unsere Lieferfristen unter den Vorbehalten der Selbstbelieferung, der Liefermöglichkeit und von Zwischenverkäufen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

b) Die Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft. Überschreiten wir bei einer bestellten Ware einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferzeit um mehr als 10 Tage, so hat der Käufer das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung für die Lieferung zu setzen. Kommen wir auch dieser Frist nicht nach ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich bei der Bestellung um nicht typischerweise auf Lager behaltende Ware, so steht dem Käufer das Recht zur Nachfristsetzung im vorbezeichneten Fall erst bei einer Fristüberschreitung von mehr als 20 Tagen zu. Mit dieser Mahnung werden wir in Verzug gesetzt.

c) Bei Lieferverzögerung durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes Einfluss hat. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer bald möglichst mit. Bei dauerhaften von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, zu denen auch der Fall gehört, dass wir von unseren Vorlieferanten ohne unser Verschulden nicht beliefert werden, haben sowohl der Käufer als auch wir das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Betriebsstörungen sind dauernd, wenn sie mindestens zwei Monate andauern.

d) Schadensersatzansprüche gegen uns aus dem Gesichtspunkt des Lieferverzuges können nur unter den Voraussetzungen der nachstehenden § 11c) bis 11e) geltend gemacht werden.

e) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Kommen wir mit den Lieferungen der noch ausstehenden Teile in Verzug und ist eine vom Käufer schriftlich zu setzende Nachfrist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen, kann der Käufer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die fehlenden Teile nicht anderweitig zu beschaffen und die gelieferten Teile allein für den Käufer nicht von Interesse sind.

f) Abweichungen zwischen Bestellung und der Lieferung bezüglich des Gewichts, der Stückzahl und der Abmessungen sind in einem Umfang von bis zu 10% sowohl hinsichtlich der gesamten Lieferung wie auch hinsichtlich eines Teils der Lieferung gestattet, soweit die von uns verwendeten Verpackungsgrößen bzw. Verpackungseinheiten eine genaue Ausführung der Bestellung nicht ermöglichen. Mehr- oder Mindermengen werden bei der Fakturierung entsprechend berücksichtigt. Einwendungen können nur binnen 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich erhoben werden. Die Rücknahme einer Mehrlieferung ist nur insoweit möglich, als nur vollständige Verpackungseinheiten zurückgegeben werden und es sich nicht um Spezial- bzw. Sonderanfertigungen handelt.


§ 5 Werkzeuge, Materialien, Montagen

a) Miete von Werkzeugen zur Installation. Sofern dem Käufer mietweise (Einschlags-)Werkzeuge, Aggregate und Maschinen für die Installation zur Verfügung gestellt werden, werden diese vom Tag der Übergabe bis zum Tag der Rückgabe an uns gemäß unserem schriftlichen Angebot bzw. unserer Preisliste berechnet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Die Mietgegenstände sind sorgsam und pfleglich zu behandeln. Werden Mietsachen beschädigt zurückgegeben, werden die notwendigen Reparaturen auf Kosten des Mieters vorgenommen. Wirtschaftlich nicht reparierbare, zerstörte oder nicht zurückgegebene Mietsachen werden mit dem Zeitwert bei Übergabe der Mietsache berechnet. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt uns vorbehalten. Der Mieter ist nicht berechtigt, die ihm überlassenen Sachen Dritten miet- oder leihweise zu überlassen. Verstößt der Mieter hiergegen, steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Im Übrigen sind wir jederzeit berechtigt, diesbezüglich geschlossene Mietverträge mit einer Wochenfrist ordentlich zu kündigen. In diesem Falle hat der Mieter die Gegenstände spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist an uns auf eigene Kosten zurückzugeben. Eine außerordentliche Kündigung aus sonstigem wichtigen Grunde ist hiervon unberührt.

b) Beigestellte Materialien. Ist mit dem Käufer vereinbart, dass zur Produktion, Fertigung oder Konfektion benötigte Materialien ganz oder teilweise von diesem zur Verfügung gestellt werden, so ist deren Tauglichkeit für den bestimmten Einsatz vom Käufer sicherzustellen. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Ware auf Tauglichkeit, wie z.B. Sicherheit, Funktionstüchtigkeit, Normung für den vertraglich bestimmten Zweck zu prüfen. Stellen wir Mängel an den beigestellten Materialien vor oder während der Verarbeitung fest, wird der Käufer hiervon unverzüglich unterrichtet. Es ist dann seine Entscheidung Ersatz zu beschaffen oder uns mit der Beschaffung der zu ersetzenden Materialien gegen Berechnung zu beauftragen. Alle hierdurch eintretenden Verzögerungen verlängern die zuvor vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung. Den gesamten durch den Austausch der beigestellten Materialien uns entstehenden Mehraufwand, insbesondere zusätzliche Arbeitszeit und die von uns zusätzlich gelieferten Materialien hat der Käufer uns zu erstatten. Wird ein Mangel an den beigestellten Materialien erst nach erfolgter Verarbeitung (abgeschlossenen Herstellung/Produktion) festgestellt, hat der Käufer dennoch den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und diese Waren abzunehmen.

c) Montage durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen. Sind wir mit der Montage beauftragt, so haftet der Käufer/Auftraggeber für sämtliche Kosten etwaiger Wartezeiten, wenn wir zum vereinbarten Montagebeginn mit den Arbeiten aufgrund mangelnden Baufortschritts nicht fristgerecht beginnen können. Bauseitige Verzögerungen des Montagetermins hat uns der Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt eine solche Meldung 3 Tage oder kürzer vor Montagebeginn, hat der Auftraggeber uns eine Entschädigung in Höhe von 10% der Auftragssumme (Montageumfang) zu leisten. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten uns einen geringeren Schaden nachzuweisen. Vorbehalten bleibt auch die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens. Die termingerechte Abnahme der bestellten Ware, falls diese zum Auftragsumfang gehört, bleibt hiervon unberührt. Soweit wir mit der Montage beim Käufer beauftragt sind, sind wir berechtigt, die benötigten Werkzeuge und Gerätschaften vorab und auf eigene Kosten an den Käufer/Auftraggeber/Montagestätte zu senden. Das gilt auch für die zur Montage gehörende auftragsbezogene Ware. Dieser ist verpflichtet, die Sendung entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit gemäß dem vorab übermittelten Lieferschein und auf Unversehrtheit zu prüfen und die Lieferung sachgerecht einzulagern. Ist die Lieferung unvollständig oder beschädigt, hat er dies gegenüber dem Transportunternehmen zu reklamieren und uns darüber unverzüglich telefonisch und schriftlich zu unterrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und können wir deshalb etwaige Ersatzansprüche gegenüber dem Spediteur nicht durchsetzen, haftet der Käufer/Auftraggeber für den uns dadurch entstandenen Schaden. Soweit unsere Werkzeuge und Gerätschaften während der Lagerung bei dem Käufer/Auftraggeber/ Montagestätte Schaden nehmen oder unter oder verloren gehen, so haftet er für den uns dadurch entstandenen Schaden, soweit er gegen die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns verstößt.

d) Montagevorarbeiten des Auftraggebers/Kunden. Sind wir mit der Montage beauftragt und erbringt der Auftraggeber Montagevorarbeiten, so sind wir nicht verpflichtet, diese auf deren Mangelfreiheit zu prüfen. Der Weiterbau durch uns, nach Dokumentation der Vorarbeiten, bedeutet in keinem Fall die Abnahme der Vorleistung des Auftraggebers. Stellen wir Mängel an den Vorarbeiten vor oder während der Montage fest, wird der Käufer hiervon unverzüglich unterrichtet. Es ist dann seine Entscheidung die Mängel an den Vorarbeiten selbst zu beseitigen oder uns mit der Beseitigung der Mängel gegen Berechnung zu beauftragen. Alle hierdurch eintretenden Verzögerungen verlängern die zuvor vereinbarten Lieferfristen/Montagezeiten um die Dauer der Verzögerung. Den gesamten durch die Beseitigung der Mängel an den Vorarbeiten des Auftragsgebers und dadurch bedingte Rückbauarbeiten bereits von uns erstellter Gewerke, insbesondere zusätzliche Arbeitszeit und von uns zusätzlich gelieferte Materialien – soweit diese nicht nochmals eingesetzt werden können – hat der Auftraggeber uns zu erstatten. Wird ein Mangel an den Montagevorarbeiten erst nach Abschluss unserer Montagearbeiten festgestellt, ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, unsere Montagearbeiten – soweit diese für sich genommen mangelfrei sind – abzunehmen und zu bezahlen.


§ 6 Versand, Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel und auf Rechnung des Käufers zuzüglich der Verpackungs- und Versicherungskosten, es sei denn, dass sich aus unserer auftragsbezogenen Auftragsbestätigung oder aus unseren jeweils gültigen Preisen bzw. Preislisten etwas anderes ergibt. Versand- und Verpackungskosten werden berechnet. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Die Lieferungen erfolgen - auch wenn wir die Kosten tragen - stets auf Gefahr des Käufers, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen und die aufgetretenen Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Für eventuell sich daraus ergebene Schadensersatzansprüche gegen uns gelten die Regelungen unter § 11 c) bis 11e) dieser Bedingungen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Käufer über. Dies gilt insbesondere auch für Verkäufe bei denen CIF, CFR, FAC, FAS oder FOB vereinbart wurde. Bei Abholung obliegt es dem Käufer, auf eigene Kosten und Risiko die Ware unter Beachtung der gesetzlichen Gefahrenvorschriften zu verladen. Verzögert sich im Falle der Selbstabholung die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Für Lieferungen ins Ausland gelten die gesonderten Versandkonditionen, die Sie bitte erfragen.


§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug

Für die Bezahlung unserer Rechnungen gelten folgende Konditionen: 14 Tage mit 2% Skonto bzw. 30 Tage netto Kasse, es sei denn, es ist im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart. Wechsel und Auslands-Schecks werden nicht angenommen. Sie werden jederzeit und sofort zurückgegeben. Alle diesbezüglich anfallenden Spesen sind vom dem Käufer zu tragen. Inlands- Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen sind von dem Käufer zu tragen, ebenso im Falle der Nichteinlösung von Banklastschriften, Bankgebühren und Auslagen. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen von 10% zuzüglich des gesetzlichen Basiszinssatz (§247 Abs. 1, Satz 1 BGB) p. a., mindestens aber 12,5% p. a. ab Verzugseintritt zu berechnen und für jede Mahnung nach Verzugseintritt Mahngebühren in Höhe von € 5,00 zu erheben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten. Falls der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, einen Inland-Scheck zu Protest gehen lässt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers uns gegenüber gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarungen alle unsere Forderungen aufgrund erfolgter Lieferungen sofort fällig. Noch ausstehende Lieferungen unsererseits an den Käufer können dann von der Gestellung geeigneter Sicherheiten abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung unsere Lieferverpflichtung ruht. Der Käufer ist berechtigt, anstelle einer geeigneten Sicherheitsleistung auch vorauszuzahlen. Wird die geforderte Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Rate mit mehr als 8 Tagen in Rückstand ist. Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreter oder –reisende, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind ausdrücklich inkassobevollmächtigt.


§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig. Das Zurückbehaltungsrecht wegen anderer, nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Käufers gegen uns ist ausgeschlossen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich nicht mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt, vermengt, verbunden oder fest eingebaut ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt, verbunden oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Käufer hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Käufers oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungen an.


§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht

Unsere Lieferungen, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge etc., sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort, unter genauer Angabe der korrekten Beanstandung schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Der Kunde muss auch versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen 6 Tagen nach Entdeckung, schriftlich rügen. Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich vorgenannte Rügefrist auf 14 Tage. Kommt der Kunde den vorgenannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaige Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fälle bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.


§ 11 Sachmangelansprüche sowie Schadensersatzansprüche und Rücktritt aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen

a) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 377 HGB bleibt unberührt.

b) Soweit ausnahmsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB bestehen, bestehen diese nur insoweit, als der Käufer seinem Abnehmer keine Rechte gewährt, die über die gesetzlichen Rechte aufgrund von Sachmängel hinausgehen.

c) Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in unbegrenzter Höhe, wenn diese auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind - oder auf dem Produkthaftungsgesetzt beruhen - oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen – oder auf Arglist beruhen – oder wir ein eschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben und deshalb haften.

d) Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, es sei denn, wir haften nach Abschnitt c) dieses Paragraphen unbegrenzt.

e) Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind vertragswesentlich Pflichten (Kardinalpflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.


§ 12 Verjährung von Sachmängelansprüchen

Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

a) es handelt sich um Ansprüche der in § 479 BGB geregelten Art - oder

b) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen. In den Fällen a) und b) und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach Paragraph 11 dieser Bedingungen ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.


§ 13 Rücktrittsrecht

Wenn nichts Besonderes vereinbar ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen (insbes. § 440 BGB) erfüllt sind. Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann der Käufer darüber hinaus nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Paragraph 4 c) dieser Bedingungen bleibt unberührt. In sonstigen Fällen (z. B. versehentliche Falschbestellung oder sonstige Motivirrtümer des Käufers) kann der Käufer nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung den Vertrag stornieren oder von ihm zurücktreten. Ein Anspruch auf Zustimmung zum Rücktritt besteht nicht. Im Falle unserer Zustimmung ist die Ware dann mit unserer Artikel- und Lieferschein-Nummer zu versehen und frachtfrei und original verpackt an uns zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt in diesen Fällen stets auf Gefahr des Käufers. Für die Rücknahme berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Netto-Auftragswertes, mindestens jedoch € 50,00, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Haben wir in diesen Fällen für Sonderanfertigungen bereits Material eingekauft, ist dieses in jedem Fall zusätzlich zum Selbstkostenwert vom Käufer zu übernehmen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Bei Rückgabe von bereits gefertigten Spezial- oder Sonderanfertigungen kann eine Gutschrift erst nach erfolgtem Wiederverkauf erstellt werden.


§ 14 Pauschalierter Schadensersatz

Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages und insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung und unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 10 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25% der Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens (z.B. bei Spezial- und Sonderanfertigung) bleibt vorbehalten. Dem Käufer steht es frei, den Nachweis einer geringeren Schadenshöhe zu führen.


§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ist Bremen. Gerichtsstand ist Bremen, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist und zwar auch für Klagen im Scheckprozess. Wir behalten uns vor, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z. B. des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen. Soweit wir im Ausland gerichtliche oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen, verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten anwaltlicher Hilfe oder solcher Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, sofern unsere Ansprüche begründet sind.


§ 16 Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung ggf. an verbundene Unternehmen weitergegeben. Die Weitergabe und Nutzung der Daten erfolgt nur, wie dies für die Durchführung der abgeschlossenen Geschäfte und die Pflege der daraus resultierenden Kundenbeziehung notwendig ist, gesetzlich zulässig und vom Kunden gewünscht ist. Bei der Datenverarbeitung werden schutzwürdige Belange der Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.



Meyerdiercks Erdanker

Beim Struckenberge 10, 28239 Bremen 07091401

AGB        Impressum       Datenschutz